Mehrere Regelungen der Rentenreform 2026 gelten bereits, andere greifen erst in den kommenden Monaten. Weil sie ganz unterschiedliche Gruppen betreffen, achten viele Menschen zunächst nicht auf einzelne Punkte. Diese Seite ordnet ein, wer wovon betroffen ist.
Gesponserter Informationsbeitrag von Good With People · Stand: 8. Juli 2026
Die Reform ist ein Bündel einzelner Regelungen. Jede wirkt auf eine andere Gruppe, deshalb geht im Alltag leicht unter, was für die eigene Situation zählt.
Weil so viele Bausteine gleichzeitig in Kraft treten, ist es nachvollziehbar, dass einzelne Änderungen erst spät auffallen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Lebenssituation von welchem Punkt berührt wird.
Betroffen von der 4,24-prozentigen Rentenerhöhung ab Juli und vom neuen Besteuerungsanteil von 84 Prozent für den Rentenjahrgang 2026.
Profitieren ebenfalls von der Rentenerhöhung. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag bleibt unverändert, der Steueranteil ändert sich für sie nicht.
Können mit der neuen Aktivrente nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Für sie steigt der Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen 2026 auf 197,75 Euro monatlich. Erst darüber werden Beiträge fällig.
Für sie ist die Mütterrente III ab 2027 relevant: ein zusätzlicher halber Entgeltpunkt je Kind, das vor 1992 geboren wurde.
Der Aktivrente-Freibetrag gilt für sie nicht. Er ist an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft, nicht an Minijobs, Selbständigkeit oder Beamtenpensionen.
Seit dem 1. Januar 2026 können Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht 24.000 Euro im Jahr, zusätzlich zur gesetzlichen Rente.
Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Wichtig ist, dass er die Steuer betrifft: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können auf den Hinzuverdienst weiterhin anfallen.
Zusätzlich wurde das frühere Anschlussverbot aufgehoben. Rentnerinnen und Rentner können damit auch befristete Verträge beim früheren Arbeitgeber annehmen, ohne dass dafür ein gesonderter Sachgrund vorliegen muss.
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte die Anpassung am 5. März 2026, der Bundesrat stimmte am 12. Juni 2026 zu. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
Die Erhöhung wird automatisch berücksichtigt, Rentnerinnen und Rentner müssen sie nicht beantragen. Sie gilt einheitlich für Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Zur Orientierung einige Beispielrechnungen auf Basis der 4,24 Prozent:
| Bruttorente bisher | Erhöhung (rund) | Neue Bruttorente |
|---|---|---|
| 1.200 € | + 50,88 € | 1.250,88 € |
| 1.500 € | + 63,60 € | 1.563,60 € |
| 1.800 € | + 76,32 € | 1.876,32 € |
Die Beträge sind gerundete Bruttowerte vor Abzug etwaiger Beiträge und Steuern und dienen nur der Veranschaulichung.
Vier Fragen, die helfen einzuordnen, welche Punkte der Reform Ihre eigene Situation berühren könnten.
Mit der Mütterrente III werden Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stärker berücksichtigt. Pro Kind kommt ein halber Entgeltpunkt hinzu, sodass sich die anerkannte Erziehungszeit von 2,5 auf 3,0 Jahre erhöht. Bundestag und Bundesrat haben die Regelung am 5. und 19. Dezember 2025 beschlossen.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die tatsächliche Auszahlung wird aus technischen Gründen erst 2028 erwartet, dann jedoch rückwirkend. Nach Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren sind rund zehn Millionen Rentenkonten betroffen, deren Umstellung Zeit benötigt.
Nicht alle genannten Punkte haben denselben Stand. Diese Einordnung trennt geltendes Recht von noch laufenden Vorhaben (Stand: 8. Juli 2026).
Aktivrente: seit 1. Januar 2026 in Kraft.
Rentenerhöhung 4,24 %: wirksam ab 1. Juli 2026, bestätigt am 5. März 2026.
Höherer Betriebsrenten-Freibetrag (197,75 €): seit 1. Januar 2026.
Haltelinie 48 % bis 2031 und Mütterrente III: beschlossen im Dezember 2025, Mütterrente III wirksam ab 2027.
Altersvorsorgedepot: vorbehaltlich weiterer parlamentarischer Beratung. Ein geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig davon weiter.
Die Erhöhung um 4,24 Prozent wird zum 1. Juli 2026 wirksam. Sie wird automatisch berücksichtigt und muss nicht beantragt werden.
Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten. Minijobs, Selbständigkeit und Beamtenpensionen sind ausgenommen.
Nein. Der Besteuerungsanteil von 84 Prozent betrifft den Rentenjahrgang 2026. Wer bereits in Rente ist, behält seinen bisherigen Rentenfreibetrag.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Auszahlung wird aus technischen Gründen erst 2028 erwartet, dann jedoch mit rückwirkender Berücksichtigung.
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